Bürgerinnen und Bürger, die die Kosten einer Rechtsberatung nicht selbst aufbringen können, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. So können sich auch Personen mit geringem Einkommen und wenig Vermögen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtlich beraten lassen.

Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen: 

  • Sie haben ein geringes Einkommen und wenig Vermögen

    Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Ihnen nicht mehr als der Sozialhilfesatz zur Verfügung steht.

  • Eine Rechtsberatung ist notwendig.

    Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Angelegenheit unproblematisch selbst geregelt werden kann. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie zunächst selbst versuchen, die Sache mit der Gegenpartei zu klären. Vorhandene Nachweise (z.B. Briefe oder E-Mails) sind dem schriftlichen Antrag auf Beratungshilfe beizufügen bzw. bei Antragstellung vorzulegen.

    Notwendig ist die Rechtsberatung ebenfalls nicht, wenn Ihnen andere zumutbare und kostengünstigere Hilfemöglichkeit zur Verfügung stehen. Dies können z.B. die Schuldnerberatungsstelle, die Verbraucherzentrale oder das Jugendamt sein.
  • Es handelt sich um eine außergerichtliche Angelegenheit.

    Ist schon ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. In diesem Fall können Sie unter Umständen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.

  • In der Angelegenheit ist Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden.

Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, können Sie im Rahmen eines Vorab-Checks unter https://service.justiz.de/beratungshilfe externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab prüfen.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, übernimmt die Landeskasse die Vergütung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts oder einer anderen Beratungsperson (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rentenberater). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann von Ihnen zusätzlich einen Betrag von 15,00 € verlangen.

Antrag

Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht (i.d.R. an Ihren Wohnort) oder über die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt bzw. über die Beratungsperson beantragen. Unter https://service.justiz.de/beratungshilfe besteht auch die Möglichkeit, den Antrag online auszufüllen. Den online ausgefüllten Antrag können Sie dann per Post, durch persönliche Abgabe beim Amtsgericht oder über das digitale Postfach „Mein Justizpostfach“  einreichen.

Falls Sie den Antrag beim Amtsgericht vor Ort stellen möchten, informieren Sie sich auf dieser Internetseite bitte zunächst über die aktuellen Regelungen zum Publikumsverkehr bzw. zur Terminvereinbarung.

Falls Sie danach einen mündlichen Antrag stellen möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • Belege über die Angelegenheit (z.B. Schriftwechsel, Vertragsunterlagen, Bescheide),
  • Belege über die finanzielle Situation (z.B. Lohnbescheinigung, Sozialhilfebescheid, Kontoauszüge).

Für einen schriftlichen Antrag ist der Vordruck "Antrag auf Beratungshilfe" zu verwenden, die oben genannten Belege sind ebenfalls beizufügen.

Weiterführende Informationen

Hinsichtlich der vorgenannten Unterlagen, die bei der Antragstellung vorzulegen sind, wird auf das untenstehende Merkblatt verwiesen.
  • Info-Blatt schriftliche Beratungshilfe PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .pdf 
    Merkblatt mit Informationen, welche Unterlagen zur Antragstellung benötigt werden oder in welchen Fällen die Beratungshilfe ausgeschlossen ist.